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Allergenkennzeichung

In der RL 2000/13/EG (Anhang IIIa) sind 12 verschiedene "allergene" Zutaten aufgelistet, die bei empfindlichen Menschen Lebensmittelallergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können. Diese müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden, sofern sie in einem Lebensmittel als Zutat vorhanden  sind, auch wenn es sich um die Zutat einer zusammengesetzten Zutat oder um sogenannte "carry-over-Zutaten" aus Vorstufen oder um technologische Hilfsstoffe handelt:
  • Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eiererzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (d.h. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
Außer bei Sulfit reicht der gegenwärtige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus, um Schwellenwerte festzulegen, bei deren Unterschreiten keine allergische Reaktion auftritt.

Mit der Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22.12.2006 wurde die Liste der kennzeichnungspflichtigen Allergene um zwei Allergene erweitert.

Neu aufgenommen wurden
  • Lupine und
  • Weichtiere (Mollusken), sowie Erzeugnisse daraus.

Die Liste der kennzeichnungspflichtigen Allergene umfasst ab 23.12.2008 14 Allergene Stoffe.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 23.12.2007 Zeit die nationalen Vorschriften um die genannten Allergene zu ergänzen. Ab dem 23.12.2008 dürfen nur noch entsprechend gekennzeichnete Lebensmittel im Verkehr sein, wobei der Verkauf von Lebensmitteln, die vor diesem Zeitpunkt etikettiert wurden bis zur Erschöpfung ihrer Bestände zulässig ist.

Eine Arbeitsgruppe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS, engl. EFSA) hat Anträge von Rohstoff-Herstellern geprüft, deren Produkte zwar von allergenen Stoffen abstammen, welche aber dennoch keine allergene Wirkung mehr haben und deshalb von der Allergen-Kennzeichnung ausgenommen werden können (RL 2005/26/EG). Für WIBERG sind das wichtige Rohstoffe wie z.B.
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl
  • Dextrose, Glucosesirup und Maltodextrin aus Weizen
Von den in der Richtlinie 2000/13/EG (Anhang IIIa) genannten allergenen Zutaten, die bei empfindlichen Menschen Lebensmittelallergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können, wurden die folgenden Zutaten per "Ausnahmeliste" ausgenommen (Ausnahmen sind in der Auflistung fett hervorgehoben):

  1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren    
       Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose*;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis*;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol    
     landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
     Getränke.
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
     verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein
     verwendet wird.

  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett*;
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches
     D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches
     D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und
     Phytosterinester;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus
     Sojabohnenquellen.

  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
     landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
     Getränke;
b) Lactit.
  8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana),
      Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya
      illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera),
      Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene
      Erzeugnisse, außer
a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
     landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
     Getränke.

  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l,
      ausgedrückt als SO2.
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

* und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, wahrscheinlich nicht erhöht.

Beispiel: Auch Trockenglucose als Weiterverarbeitungserzeugnis von Glucosesirup ist von der Allergenkennzeichnung ausgenommen.

Die hydrolysierten Pflanzenproteine aus Soja und Weizen, die zum Beispiel in Speisewürze oder pflanzlicher Brühe enthalten sind, wurden bisher leider nicht ausgenommen.

Art der Kennzeichnung

Wenn die Verkehrsbezeichnung bereits einen deutlichen Hinweis auf die allergene Zutat enthält (Selleriecremesuppe), muss nicht mehr extra darauf hingewiesen werden.
Ansonsten muss die Angabe von Allergenen in der Zutatenliste erfolgen, z.B. durch Angaben wie "Sojawürze" oder "Aroma (enthält/mit Weizen), ..." oder separat "Aroma, Weizen, ...".
Auf freiwilliger Basis können die betreffenden Allergene zusätzlich unter der Zutatenliste aufgeführt werden, etwa mit der Formulierung "enthält ...". Ist ein Allergen in mehreren Zutaten des selben Lebensmittels enthalten so ist eine Mehrfachnennung nötig (Fußnotenlösung wird akzeptiert).

Beispiel:

Deklarationsvorschlag (LMKV):
Zutaten: Speisesalz, Lactose, Aromen (mit Weizen, Soja), Geschmacksverstärker: E621, Gewürzextrakte (mit Sellerie)


Ziel der neuen Kennzeichnungsvorschriften ist ein Beitrag zur Verbraucherinformation. Es handelt sich dabei weder um Warnhinweise, noch sollten damit "allergenfreie" oder "deklarationsfreie" Produkte erreicht werden. Es kann also nicht darum gehen, auf die genannten Allergene künftig generell zu verzichten.


Zusammengesetzte Zutaten

Bei zusammengesetzten Zutaten muss die Aufzählung ihrer enthaltenen Zutaten in absteigender Reihenfolge Ihres Gewichtsanteils folgen.
Z.B: Zutaten: Speisesalz, Sellerie, pflanzliche Brühe (Würze (mit Soja), Salz, pflanzliches Fett), Gewürze

Wahlweise können die einzelnen Zutaten der zusammengesetzten Zutat auch an passender Stelle in absteigender Reihenfolge als Einzelzutaten ins Zutatenverzeichnis eingefügt werden.
Z.B: Zutaten: Speisesalz, Sellerie, Würze (mit Soja), pflanzliches Fett, Gewürze

Ausnahmen

bei Gewürz- und Kräutermischungen oder Mischungen derartiger Erzeugnisse mit einem Anteil von < 2 Gewichtsprozent am Enderzeugnis
  • wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist (z. B. für Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen oder um für die Herstellung von Käse- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse- notwendiges Salz handelt)
  • beträgt der Anteil einer zusammengesetzten Zutat am Endprodukt weniger als 2% und ist die Zusammensetzung dieser zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Rechtsvorschrift festgelegt, so reicht die Angabe der Bezeichnung dieser zusammengesetzten Zutat, ohne Nennung der einzelnen Bestandteile (z. B. Aromen)  

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